Gesetze / Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
HdlKlSchafFlV 1993§ 1 Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung
Stand: 22.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlSchafFlV%201993/1#abs-1 (1) Schaffleisch darf zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden in einer gesetzlichen Kategorie und Handelsklasse
Bei Verwendung von Handelsklassen ist das Schaffleisch nach Anhang IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 baldmöglichst nach der Schlachtung, spätestens 60 Minuten nach dem Stechen des Tiers, durch die für die Tätigkeit vorgesehenen Bediensteten des Schlachtbetriebs zu klassifizieren, zu wiegen und zu kennzeichnen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt. Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlSchafFlV%201993/1#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlSchafFlV%201993/1#abs-3 (3) Die Bestimmung der Kategorie von Schafschlachtkörpern kann durch Bedienstete des Schlachtbetriebs vorgenommen werden, wenn keine Einstufung in Handelsklassen erfolgt.
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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17.06.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (BGBl. I 793)
BGBl. 2014 I S. 793
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26.09.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. September 2011 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2011 I S. 1914
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12.11.2008 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. November 2008 (BGBl. I 2186)
BGBl. 2008 I S. 2186
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01.08.2003 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2003 (BGBl. I 1556)
BGBl. 2003 I S. 1556
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.