Gesetze / Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
HdlKlSchafFlV 1993§ 1a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Stand: 22.03.2022
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.