Gesetze / Halbleiterschutzgesetz
HalblSchG§ 8 Löschungsanspruch, Löschungsverfahren
Stand: 19.11.2021
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- BPatG, 26.06.2008 – 8 W (pat) 308/03Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/8#abs-1 (1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung der Eintragung der Topographie, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/8#abs-2 (2) Im Falle des § 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/8#abs-3 (3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil der Topographie, so wird die Eintragung nur in diesem Umfang gelöscht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/8#abs-4 (4) Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/8#abs-5 (5) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über das Löschungsverfahren (§ 17) und über die Wirkung des Löschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind entsprechend anzuwenden.