Gesetze / Halbleiterschutzgesetz

HalblSchG

§ 8 Löschungsanspruch, Löschungsverfahren

Stand: 19.11.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/8#abs-1 (1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung der Eintragung der Topographie, wenn

1.
die Topographie nach § 1 nicht schutzfähig ist,
2.
der Anmelder oder der als Inhaber Eingetragene nicht nach § 2 Abs. 3 bis 6 zum Schutz berechtigt ist oder
3.
die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 4 angemeldet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/8#abs-2 (2) Im Falle des § 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/8#abs-3 (3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil der Topographie, so wird die Eintragung nur in diesem Umfang gelöscht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/8#abs-4 (4) Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/8#abs-5 (5) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über das Löschungsverfahren (§ 17) und über die Wirkung des Löschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind entsprechend anzuwenden.

§ 7 § 9