Gesetze / Halbleiterschutzgesetz
HalblSchG§ 1 Schutzgegenstand, Eigenart
Stand: 10.06.2019
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- OLG Saarbrücken, 05.01.2023 – 4 W 17/22Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/1#abs-1 (1) Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/1#abs-2 (2) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/1#abs-3 (3) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/1#abs-4 (4) Der Schutz nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die der Topographie zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf die Topographie als solche.