Gesetze / Halbleiterschutzgesetz
HalblSchG§ 1 Schutzgegenstand, Eigenart
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/1#abs-1 (1) Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/1#abs-2 (2) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/1#abs-3 (3) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/1#abs-4 (4) Der Schutz nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die der Topographie zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf die Topographie als solche.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 HalblSchG →
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- OLG Saarbrücken, 05.01.2023 – 4 W 17/22Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 1 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.