Gesetze / Halbleiterschutzgesetz

HalblSchG

§ 1 Schutzgegenstand, Eigenart

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/1#abs-1 (1) Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/1#abs-2 (2) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/1#abs-3 (3) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/1#abs-4 (4) Der Schutz nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die der Topographie zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf die Topographie als solche.

§ 2