Gesetze / Heilmittelwerbegesetz

HWG

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.

§ 4a § 6