Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 8 Registerakten
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2013 – 20 W 550/11
- KG, 23.02.2012 – 25 W 97/11
- OLG Frankfurt am Main, 12.11.2015 – 20 W 186/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.11.2015 – 20 W 185/15
- OLG Frankfurt am Main, 30.09.2014 – 20 W 241/13Zitiert von 2
- OLG Köln, 08.02.2010 – 2 Wx 123/09
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.08.2006 – 15 W 47/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 HRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/8#abs-1 (1) Für jedes Registerblatt (§ 13) werden Akten gebildet. Zu den Registerakten gehören auch die Schriften oder Dokumente über solche gerichtlichen Handlungen, die, ohne auf eine Registereintragung abzuzielen, mit den in dem Register vermerkten rechtlichen Verhältnissen in Zusammenhang stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/8#abs-2 (2) Wird ein Schriftstück, das in Papierform zur Registerakte einzureichen war, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten. Ist das Schriftstück in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften und Übertragungen können die Teile des Schriftstückes, die für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In Zweifelsfällen bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.