Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 16 Prüfungsordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 20.10.2006 – 17 Sa 568/06Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2012 – 9 S 2246/11Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 17.06.2010 – 7 K 3246/09Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 – OVG 5 N 25.08Versagung der Immatrikulation bei endgültigem Nichtbestehen einer staatlichen Prüfung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- VG Freiburg, 24.07.2007 – 1 K 1415/06Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.09.2015 – 2 LA 194/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 22.06.2021 – 2 LA 461/20Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 29.07.2020 – 2 ME 312/20Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.06.2019 – 2 ME 570/19Prüfungsrecht: Kein Nachteilsausgleich bei Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle bedürfen. Prüfungsanforderung und -verfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen der landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit ermöglichen. Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Die Genehmigung einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie eine mit § 11 oder § 19 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung insbesondere verlangen, wenn diese den Anforderungen der Sätze 2 bis 6 nicht entspricht.