Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 16 Prüfungsordnungen
Stand: 10.06.2019
Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle bedürfen. Prüfungsanforderung und -verfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen der landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit ermöglichen. Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Die Genehmigung einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie eine mit § 11 oder § 19 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung insbesondere verlangen, wenn diese den Anforderungen der Sätze 2 bis 6 nicht entspricht.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 16 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2012 – 9 S 2246/11Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 17.06.2010 – 7 K 3246/09Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 – OVG 5 N 25.08Versagung der Immatrikulation bei endgültigem Nichtbestehen einer staatlichen Prüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Freiburg, 24.07.2007 – 1 K 1415/06Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.09.2015 – 2 LA 194/15Zitiert von 1
- BAG, 19.08.2008 – 3 AZR 1063/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 22.06.2021 – 2 LA 461/20Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 29.07.2020 – 2 ME 312/20Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.06.2019 – 2 ME 570/19Prüfungsrecht: Kein Nachteilsausgleich bei Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2017 I S. 1228
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
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30.11.2000 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I 1638)
BGBl. 2000 I S. 1638
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