Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 15 Prüfungen und Leistungspunktsystem
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.08.2017 – 3 C 12/16Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen PsychotherapeutenZitiert von 11
- BAG, 20.08.2002 – 9 AZR 306/00Zitiert von 1
- VGH Hessen, 04.02.2016 – 7 A 983/15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2014 – OVG 10 B 6.12Zitiert von 3
- BAG, 19.08.2008 – 3 AZR 1063/06Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2024 – 20 VA 10/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 24.04.2024 – 1 K 2541/22
- VG Düsseldorf, 08.03.2023 – 15 K 6458/20Zitiert von 6
- VG Stuttgart, 07.04.2022 – 10 K 6237/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/15#abs-1 (1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können auch studienbegleitend abgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/15#abs-2 (2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine im Freiversuch bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/15#abs-3 (3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/15#abs-4 (4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.