Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 12 Postgraduale Studiengänge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BFH, 22.01.2002 – VII R 2/01Zitiert von 1
- FG Nürnberg, 13.06.2024 – 4 K 577/22
- VG Saarland Saarlouis, 27.10.2011 – 1 L 772/11
- FG Niedersachsen, 15.05.2007 – 13 K 570/06Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden. Postgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern. § 19 Abs. 3 bleibt unberührt.