Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 12 Postgraduale Studiengänge
Stand: 10.06.2019
Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden. Postgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern. § 19 Abs. 3 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 12 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 22.01.2002 – VII R 2/01Zitiert von 1
- FG Nürnberg, 13.06.2024 – 4 K 577/22
- VG Saarland Saarlouis, 27.10.2011 – 1 L 772/11
- FG Niedersachsen, 15.05.2007 – 13 K 570/06Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
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