Gesetze / Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
HPflEGRLDV§ 4 Nachweis des EU-Versicherungsschutzes
Der Führer des Fahrzeugs hat das Bestehen der Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 durch eine Grüne Internationale Versicherungskarte oder durch eine Bescheinigung über den Abschluß einer Grenzversicherung nachzuweisen. Der Nachweis ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Änderungsverlauf
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17.04.2024 in Kraft
§ 4 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2007 I S. 2833
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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