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Artikel 7 · BT-Drs. 16/5551 · S. 20

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die
Rechtsänderungen sollen am Tag nach der Verkündung des
Gesetzes in Kraft treten.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/5551
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2
des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zur Eingangsformel
In der Eingangsformel sind nach dem Wort „hat“ die
Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ einzufügen.
Begründung
Das beabsichtigte Gesetz bedarf gemäß Artikel 80 Abs. 2
GG der Zustimmung des Bundesrates. Nach § 4 Abs. 2
Satz 2 PflVG ist das Bundesministerium der Justiz er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die im Gesetz getroffenen Regelungen über
die Mindesthöhe der Versicherungssummen den wirt-
schaftlichen Verhältnissen oder den verkehrstechnischen
Umständen anzupassen. Durch Artikel 1 Nr. 4 des Ge-
setzentwurfs wird diese Verordnungsermächtigung neu
gefasst. Auf Grund der Neufassung können auch die
Anpassungen der Mindestversicherungssummen an den
Europäischen Verbraucherpreisindex durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nachvoll-
zogen werden. Das Pflichtversicherungsgesetz ist ein
Bundesgesetz, das gemäß Artikel 83 GG mangels ande-
rer Bestimmungen im Grundgesetz von den Ländern als
eigene Angelegenheit vollzogen wird. Eine Rechtsver-
ordnung auf Grund eines solchen Bundesgesetzes ist
nach Artikel 80 Abs. 2 GG zustimmungsbedürftig. Zwar
kann die in Artikel 80 Abs. 2 GG vorgesehene Zu-
stimmung des Bundesrates durch Gesetz ausgeschlossen
werden. Ein solches Gesetz bedarf aber seinerseits der
Zustimmung des Bundesrates (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 24. Februar 1970 – 2 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.997 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5551, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 95.452–100.449 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert cd75679b6af3fc64….

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