Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 16/5551 · S. 20
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten) Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Rechtsänderungen sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/5551 Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zur Eingangsformel In der Eingangsformel sind nach dem Wort „hat“ die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ einzufügen. Begründung Das beabsichtigte Gesetz bedarf gemäß Artikel 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 PflVG ist das Bundesministerium der Justiz er- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die im Gesetz getroffenen Regelungen über die Mindesthöhe der Versicherungssummen den wirt- schaftlichen Verhältnissen oder den verkehrstechnischen Umständen anzupassen. Durch Artikel 1 Nr. 4 des Ge- setzentwurfs wird diese Verordnungsermächtigung neu gefasst. Auf Grund der Neufassung können auch die Anpassungen der Mindestversicherungssummen an den Europäischen Verbraucherpreisindex durch Rechtsver- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nachvoll- zogen werden. Das Pflichtversicherungsgesetz ist ein Bundesgesetz, das gemäß Artikel 83 GG mangels ande- rer Bestimmungen im Grundgesetz von den Ländern als eigene Angelegenheit vollzogen wird. Eine Rechtsver- ordnung auf Grund eines solchen Bundesgesetzes ist nach Artikel 80 Abs. 2 GG zustimmungsbedürftig. Zwar kann die in Artikel 80 Abs. 2 GG vorgesehene Zu- stimmung des Bundesrates durch Gesetz ausgeschlossen werden. Ein solches Gesetz bedarf aber seinerseits der Zustimmung des Bundesrates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1970 – 2
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.997 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/5551, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 95.452–100.449 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert cd75679b6af3fc64….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP