Gesetze / Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
HPflEGRLDV§ 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HPflEGRLDV/3?asof=2024-04-17#abs-1 (1) Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HPflEGRLDV/3?asof=2024-04-17#abs-2 (2) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fahrzeuge von San Marino und Vatikanstadt:
landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsgeräte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HPflEGRLDV/3?asof=2024-04-17#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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17.04.2024 in Kraft
§ 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2007 I S. 2833
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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