Gesetze / Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
HPflEGRLDV§ 1
Stand: 17.04.2024
Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:
Finnland,
Irland oder
Schweden
Änderungsverlauf
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17.04.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
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14.11.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2019 (BGBl. I 1623)
BGBl. 2019 I S. 1623
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2007 I S. 2833
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