Gesetze / Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
HPflEGRLDV§ 1
Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist nicht erforderlich für
Änderungsverlauf
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17.04.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
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14.11.2019 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2019 (BGBl. I 1623)
BGBl. 2019 I S. 1623
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2007 I S. 2833
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.