Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase
herangezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.
Änderungsverlauf
-
02.12.2020 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.