Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 42 Besondere Grundlagen des Honorars
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Brandenburg, 19.12.2011 – Verg W 17/11
- OVG Sachsen, 05.08.2020 – 6 A 1165/17Zitiert von 1
- OLG Köln, 04.11.2015 – 11 U 48/14
- OLG Brandenburg, 10.02.2022 – 12 U 28/21
- OLG Naumburg, 18.08.2017 – 7 U 17/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 06.06.2013 – 11 Verg 8/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/42#abs-1 (1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/42#abs-2 (2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/42#abs-3 (3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für