Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/43?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Änderungsverlauf
-
02.12.2020 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.