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HHG 2026

§ 8b Umsetzung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/8b#abs-1 (1) Einrichtung von Titeln und Vermerken

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die zur Umsetzung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 2b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UStG, erforderlichen Haushaltsstrukturen, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/8b#abs-2 (2) Deckung

Innerhalb eines Kapitels dürfen Einnahmen im Zusammenhang mit § 2b UStG bis zu der Höhe des auf den Umsatzsteueranteil entfallenden Betrages zur Deckung von Ausgaben bei Titel 546 14 herangezogen werden. Erstattungen dürfen bei dem Titel 546 14 abgesetzt werden.

§ 8a § 9