Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushaltsgesetz 2026

HHG 2026

§ 8a Umsetzung von Vorhaben mit zweckgebundenen Mitteln des Bundes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben mit Mitteln des Bundes oder anderer Länder einzuwilligen, wenn und soweit hierfür unmittelbar oder mittelbar zusätzliche Finanzmittel des Bundes oder anderer Länder zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Vereinnahmung und Verausgabung erforderlichen Haushaltsstrukturen, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.

§ 8 § 8b