(1) Einrichtung von Titeln und Vermerken
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die zur Umsetzung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 2b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UStG, erforderlichen Haushaltsstrukturen, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.
(2) Deckung
Innerhalb eines Kapitels dürfen Einnahmen im Zusammenhang mit § 2b UStG bis zu der Höhe des auf den Umsatzsteueranteil entfallenden Betrages zur Deckung von Ausgaben bei Titel 546 14 herangezogen werden. Erstattungen dürfen bei dem Titel 546 14 abgesetzt werden.