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# § 8b HHG 2026 (Nordrhein-Westfalen) — Umsetzung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Haushaltsgesetz 2026  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einrichtung von Titeln und Vermerken

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die zur Umsetzung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 2b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UStG, erforderlichen Haushaltsstrukturen, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.

(2) Deckung

Innerhalb eines Kapitels dürfen Einnahmen im Zusammenhang mit § 2b UStG bis zu der Höhe des auf den Umsatzsteueranteil entfallenden Betrages zur Deckung von Ausgaben bei Titel 546 14 herangezogen werden. Erstattungen dürfen bei dem Titel 546 14 abgesetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 8b HHG 2026 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/8b

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