Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushaltsgesetz 2026

HHG 2026

§ 9 Weitergeltung von Verpflichtungsermächtigungen bei Miet- und Bauausgabenbudgetierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagten oder nach § 11 Absatz 1 in die Einzelpläne umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung fort, soweit sie nicht in Anspruch genommen worden sind. Die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit die einzelne Inanspruchnahme den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet. Für die Rangfolge der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gilt, dass vorrangig zu einer Verpflichtungsermächtigung des laufenden Haushaltsjahres zunächst weitergeltende Verpflichtungsermächtigungen nach Satz 1 in Anspruch zu nehmen sind. Von der Rangfolge nach Satz 3 können im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zugelassen werden.

§ 8b § 10