Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 53 Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/53#abs-1 (1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie verlangen, daß das Unternehmen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/53#abs-2 (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der Gebietskörperschaft auch Anteile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft gehören. Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft zustehen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 53 HGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19
- OVG Thüringen, 14.11.2013 – 3 KO 900/11Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 28.04.2021 – 3 Kart 132/20
- OLG Düsseldorf, 28.04.2021 – 3 Kart 157/20
- LAG Hamm, 05.09.2013 – 17 Sa 213/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 19.06.2013 – VII-Verg 55/12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 HGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.