Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 53 Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19
- OVG Thüringen, 14.11.2013 – 3 KO 900/11Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 28.04.2021 – 3 Kart 132/20
- LAG Hamm, 05.09.2013 – 17 Sa 213/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 19.06.2013 – VII-Verg 55/12
- OLG Stuttgart, 20.04.2011 – 201 Kart 1/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/53#abs-1 (1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie verlangen, daß das Unternehmen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/53#abs-2 (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der Gebietskörperschaft auch Anteile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft gehören. Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft zustehen.