Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 54 Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- LAG Hamm, 05.09.2013 – 17 Sa 213/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 19.06.2013 – VII-Verg 55/12
- VG Stuttgart, 15.08.2012 – 3 K 1490/11Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 25
- OLG Stuttgart, 20.04.2011 – 201 Kart 1/11
- FG Köln, 24.03.2004 – 13 K 5107/00Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/54#abs-1 (1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bestimmt werden, daß sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/54#abs-2 (2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.