Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 54 Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/54#abs-1 (1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bestimmt werden, daß sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/54#abs-2 (2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 54 HGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 05.09.2013 – 17 Sa 213/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 19.06.2013 – VII-Verg 55/12
- VG Stuttgart, 15.08.2012 – 3 K 1490/11Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53.09Zitiert von 21
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 5
- OLG Stuttgart, 20.04.2011 – 201 Kart 1/11
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 24.03.2004 – 13 K 5107/00Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 HGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.