Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 13 Kreditermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/13#abs-1 (1) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das für die Finanzen zuständige Ministerium Kredite aufnehmen darf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/13#abs-2 (2) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/13#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 HGrG →
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Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 13 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2580)
BGBl. 2009 I S. 2580
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.