§ 91a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/91a#abs-1 (1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/91a#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 91a HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 18.10.2018 – 3 U 140/16
- BGH, 21.12.2005 – VIII ZR 88/05
- LAG Düsseldorf, 26.11.2025 – 12 SLa 331/25
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2022 – L 9 BA 2184/18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 24.07.2015 – 11 Sch 2/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 91a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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