§ 55
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/55#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb des Betriebes des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/55#abs-2 (2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluß von Geschäften bevollmächtigt sie nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/55#abs-3 (3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/55#abs-4 (4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehält, entgegenzunehmen; sie können die dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 55 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.02.2007 – XI ZR 195/05Abtretung von Kreditforderungen: Auswirkung von Bankgeheimnis und Datenschutz auf die Wirksamkeit; Anforderungen an den Arbeitsplatz beim Haustürwiderruf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BGH, 14.04.1954 – 4 StR 131/54
- LAG Düsseldorf, 26.11.2025 – 12 SLa 331/25
- LG Düsseldorf, 19.02.2016 – 16 O 261/09
- LG Dortmund, 21.06.2011 – 3 O 103/11
- BGH, 21.12.2005 – VIII ZR 88/05
Zuletzt entschieden
- ArbG Wesel, 25.04.2025 – 1 Ca 713/24Zitiert von 1
- OLG München, 17.10.2024 – 29 U 310/21Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 11.04.2022 – 22 S 352/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.