§ 557 Zeitchartervertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BFH, 22.12.2015 – I R 40/15Vercharterung von Handelsschiffen - Gewerbesteuerliche Kürzung bei WeitervercharterungZitiert von 6
- BFH, 19.09.1996 – V R 129/93Zitiert von 10
- FG Niedersachsen, 15.11.2023 – 9 K 311/21Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 07.10.2014 – 9 U 61/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/557#abs-1 (1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/557#abs-2 (2) Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die vereinbarte Zeitfracht zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/557#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitchartervertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.