§ 557 Zeitchartervertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/557#abs-1 (1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/557#abs-2 (2) Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die vereinbarte Zeitfracht zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/557#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitchartervertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 557 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 22.12.2015 – I R 40/15Vercharterung von Handelsschiffen - Gewerbesteuerliche Kürzung bei WeitervercharterungZitiert von 6
- BFH, 19.09.1996 – V R 129/93Zitiert von 10
- FG Niedersachsen, 15.11.2023 – 9 K 311/21Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 25.02.2022 – 10 Sa 686/21Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 12.11.2021 – 10 Sa 68/21Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 12.11.2021 – 10 Sa 67/21
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 11.11.2021 – 13 Sa 95/21
- LAG Düsseldorf, 11.11.2021 – 13 Sa 96/21
- LAG Düsseldorf, 03.11.2021 – 4 Sa 178/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 557 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 557 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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