Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 481 Hauptpflichten. Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/481#abs-1 (1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/481#abs-2 (2) Der Befrachter wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/481#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Stückgutfrachtvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

§ 480 § 482