§ 481 Hauptpflichten. Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/481#abs-1 (1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/481#abs-2 (2) Der Befrachter wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/481#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Stückgutfrachtvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 481 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Schleswig, 20.06.2025 – 10 U 10/25
- BGH, 20.04.2023 – I ZR 140/22Transportrecht: Schadensersatzanspruch; Entbehrlichkeit einer Mahnung bei sofortigem VerzugseintrittZitiert von 8
- BGH, 27.10.2022 – I ZR 139/21Beförderungsvertrag mit Geltung der ADSp 2017: Höchstbetrag der Haftung des Spediteurs für Beschädigungen des Transportguts bei grenzüberschreitenden multimodalen Beförderungen unter Einschluss einer Seestrecke und unbekanntem Schadensort
- OLG Hamburg, 06.06.2024 – 6 U 70/23
- LG Dortmund, 11.09.2014 – 16 O 168/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 481 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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