§ 480 Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen
Stand: 10.06.2019
Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Reeder für den Schaden. Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter; § 509 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 480 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 20.12.2006 – V R 11/06Zitiert von 1
- BVerfG, 10.01.1995 – 1 BvF 1/90Internationales Seeschiffahrtsregister: Unvereinbarkeit von § 21 Abs. 4 Satz 3 FlRG mit Art. 9 Abs. 3 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
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Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 480 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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