Gesetze / Netzreserveverordnung
NetzResV§ 5 Verträge mit Betreibern bestehender Anlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 3 Kart 507/24
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 313/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 332/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 348/12 (V)
4 Entscheidungen zu § 5 NetzResV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/5#abs-1 (1) Der Abschluss von Verträgen mit Betreibern von Anlagen erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die betreffende Anlage angeschlossen ist, nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. Der Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Satz 1 ist auch berechtigt, Verträge mit den Betreibern geeigneter Anlagen im europäischen Energiebinnenmarkt und der Schweiz abzuschließen. Die Vertragsdauer kann bis zu 24 Monate, in begründeten Fällen auch länger betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/5#abs-2 (2) Ein Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage im Inland darf nur abgeschlossen werden, wenn die Anlage
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/5#abs-3 (3) Ein Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage im europäischen Energiebinnenmarkt und in der Schweiz darf abgeschlossen werden, wenn die betreffende Anlage