§ 390
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 31.10.2003 – 19 U 5/99
- BGH, 01.03.2007 – I ZR 79/04Zitiert von 3
- BGH, 28.10.2004 – I ZR 38/02
- BGH, 20.03.2003 – I ZR 225/00Kommissionsagenturvertrag: Zulässigkeit von Preis- und Bezugsbindungen sowie AGB-Kontrolle von Regelungen über Warenschwundhaftung und Vertragsstrafen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BGH, 24.01.2002 – I ZR 255/99
- BGH, 28.06.2001 – I ZR 13/99Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 17.06.2014 – 7 U 77/13
- BGH, 08.05.2002 – I ZR 34/00Zitiert von 7
- OLG Köln, 10.07.2001 – 3 U 217/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 390 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/390#abs-1 (1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/390#abs-2 (2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.