§ 390
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/390#abs-1 (1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/390#abs-2 (2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 390 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 31.10.2003 – 19 U 5/99
- BGH, 01.03.2007 – I ZR 79/04Zitiert von 3
- BGH, 20.03.2003 – I ZR 225/00Kommissionsagenturvertrag: Zulässigkeit von Preis- und Bezugsbindungen sowie AGB-Kontrolle von Regelungen über Warenschwundhaftung und Vertragsstrafen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- OLG Köln, 01.07.1994 – 3 U 77/92
- OLG Köln, 29.09.1993 – 17 U 13/93
- OLG Köln, 30.04.1993 – 25 U 35/92
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 17.06.2014 – 7 U 77/13
- LG Düsseldorf, 27.04.2000 – 31 S 1/99
- OLG Hamm, 10.01.2000 – 18 U 145/99
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 390 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 390 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.