§ 417 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 28.10.2004 – I ZR 38/02
- BGH, 22.04.1999 – I ZR 37/97Zitiert von 6
- OLG Köln, 01.07.1994 – 3 U 77/92
- BGH, 12.05.2010 – I ZR 37/09Frachtgeschäft: Wirksamkeit einer Klausel über die Nichtvergütung von StandzeitenZitiert von 3
- BGH, 15.10.2001 – II ZR 22/01Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2010 – 10 Ta 10/10Arbeitsgerichtlicher Rechtsweg - Abgrenzung Arbeitsverhältnis - Lkw-Fahrer als selbständiger Frachtführer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 417 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/417#abs-1 (1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn ihm das Verladen nicht obliegt, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/417#abs-2 (2) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt oder ist offensichtlich, dass innerhalb dieser Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt wird, so kann der Frachtführer den Vertrag kündigen und die Ansprüche nach § 415 Abs. 2 geltend machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/417#abs-3 (3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist nur teilweise verladen oder zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnen und die Ansprüche nach § 416 Satz 2 und 3 geltend machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/417#abs-4 (4) Der Frachtführer kann die Rechte nach Absatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben, wenn der Absender sich ernsthaft und endgültig weigert, das Gut zu verladen oder zur Verfügung zu stellen. Er kann ferner den Vertrag nach Absatz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/417#abs-5 (5) Dem Frachtführer stehen die Rechte nicht zu, wenn die Nichteinhaltung der Ladezeit auf Gründen beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind.