§ 373
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/373?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/373?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/373?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/373?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/373?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 373 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
BGBl. 2024 I Nr. 438
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 373 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 373 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.