§ 338 Vorschriften zum Anhang
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/338?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Genossenschaft angehörenden Mitglieder. Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Mitglieder sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen anzugeben, für welche am Jahresschluß alle Mitglieder zusammen aufzukommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/338?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/338?asof=2019-06-10#abs-3 (3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite sind lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die Beträge dieser Forderungen können für jedes Organ in einer Summe zusammengefaßt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/338?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kleinstgenossenschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der Bilanz angeben:
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 338 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 21.10.1992 – X R 99/88Einkommensteuer: Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs für Gewinnanteile aus einer mit minderjährigen Kindern vereinbarten stillen Gesellschaft aus geschenkten Mitteln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BFH, 21.02.1991 – IV R 35/89Zitiert von 15
- BFH, 12.11.1985 – VIII R 364/83Zitiert von 69
- BGH, 14.06.2016 – II ZB 10/15GmbH & Co. KG: Reichweite des Informationsanspruchs des Kommanditisten im Zusammenhang mit dem JahresabschlussZitiert von 4
- BGH, 14.06.2016 – II ZB 11/15Kommanditgesellschaft: Umfang des Informationsrechts eines Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
- BFH, 06.07.1995 – IV R 79/94Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 09.12.2022 – 4 U 20/21
- BFH, 27.01.1994 – IV R 114/91Zitiert von 18
- OLG Köln, 26.11.1993 – 19 U 93/93Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 338 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 338 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 338 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.