§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Stand: 25.06.2023
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
1.
die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der AktivseiteAuf der Passivseite
A I 1
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
A I 2
Geschäfts- oder Firmenwert;
A II 1
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
A II 2
technische Anlagen und Maschinen;
A II 3
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
A II 4
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
A III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
A III 2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
A III 3
Beteiligungen;
A III 4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B II 2
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
B II 3
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen.
C 1
Anleihen,davon konvertibel;
C 2
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
C 6
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
C 7
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2.
den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 327 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 05.12.2005 – II ZR 291/03Zitiert von 5
- OLG Köln, 12.02.2025 – 28 Wx 7/24
- LG Bonn, 13.11.2024 – 11 T 716/22Zitiert von 1
- LG Bonn, 16.02.2018 – 32 T 83/17
- LG Köln, 08.10.2008 – 28 O 302/08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.