§ 274 Latente Steuern
Stand: 28.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/274#abs-1 (1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/274#abs-2 (2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/274#abs-3 (3) Bei dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern sind Differenzen aus der Anwendung folgender Gesetze nicht zu berücksichtigen:
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 274 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 20.01.2015 – 3 K 180/14Zitiert von 5
- BAG, 21.02.2017 – 3 AZR 455/15Betriebsrentenanpassung - aktive latente SteuernZitiert von 66
- FG Münster, 13.10.2016 – 9 K 1087/14 K,G,FZitiert von 5
- BFH, 22.10.2003 – XI R 54/99Einkommensteuer: Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzugs auf den Erben gemäß § 10d EStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 22.05.1991 – I R 32/90Zitiert von 14
- FG Düsseldorf, 08.04.2024 – 4 K 569/23 VSt
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 274 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 274 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 274 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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