§ 254 Bildung von Bewertungseinheiten
Stand: 10.06.2019
Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 254 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 07.09.2023 – 7 K 634/18 F
- BFH, 02.12.2015 – I R 83/13Bilanzierung mittels Credit Linked Notes (CLN) gesicherter DarlehensforderungenZitiert von 5
- FG München, 25.07.2022 – 7 K 361/21Zitiert von 2
- BFH, 10.04.2019 – I R 20/16Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus AnteilsverkaufZitiert von 11
- FG München, 28.08.2025 – 10 K 332/23
- FG Sachsen-Anhalt, 05.05.2010 – 3 K 251/07
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.05.2025 – III R 32/22(Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)Zitiert von 2
- FG Münster, 20.02.2025 – 10 K 764/22 K
- BFH, 16.11.2023 – III R 27/21Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für SchuldenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 254 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 254 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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