§ 254 Bildung von Bewertungseinheiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 07.09.2023 – 7 K 634/18 F
- BFH, 02.12.2015 – I R 83/13Bilanzierung mittels Credit Linked Notes (CLN) gesicherter DarlehensforderungenZitiert von 5
- FG München, 25.07.2022 – 7 K 361/21Zitiert von 2
- BFH, 10.04.2019 – I R 20/16Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus AnteilsverkaufZitiert von 11
- FG München, 28.08.2025 – 10 K 332/23
- FG Sachsen-Anhalt, 05.05.2010 – 3 K 251/07
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.05.2025 – III R 32/22(Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)Zitiert von 2
- FG Münster, 20.02.2025 – 10 K 764/22 K
- BFH, 16.11.2023 – III R 27/21Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für SchuldenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 254 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.