§ 256a Währungsumrechnung
Stand: 10.06.2019
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 256a HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 26.10.2023 – 7 K 854/20
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 – 2 K 3880/16Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 15.06.2015 – 2 V 2786/13
- BFH, 02.07.2021 – XI R 29/18Teilwertzuschreibung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren aufgrund von Stützungskäufen einer NotenbankZitiert von 13
- BFH, 02.12.2015 – I R 83/13Bilanzierung mittels Credit Linked Notes (CLN) gesicherter DarlehensforderungenZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 06.02.2025 – 5 U 63/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 256a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 256a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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