§ 256a Währungsumrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- FG Hessen, 26.10.2023 – 7 K 854/20
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 – 2 K 3880/16Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 15.06.2015 – 2 V 2786/13
- BFH, 02.07.2021 – XI R 29/18Teilwertzuschreibung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren aufgrund von Stützungskäufen einer NotenbankZitiert von 13
- BFH, 02.12.2015 – I R 83/13Bilanzierung mittels Credit Linked Notes (CLN) gesicherter DarlehensforderungenZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 06.02.2025 – 5 U 63/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 256a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.