§ 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/252#abs-1 (1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/252#abs-2 (2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Wird zitiert von 426 Entscheidungen zu § 252 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.01.2017 – IX ZR 285/14Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem Insolvenzgrund; Prüfungspflichten des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragten Steuerberaters; Hinweispflichten im Hinblick auf einen möglichen InsolvenzgrundZitiert von 30
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
- FG Düsseldorf, 07.09.2023 – 7 K 634/18 F
- LG Düsseldorf, 20.12.2017 – 13 O 481/14Zitiert von 1
- BGH, 21.10.2014 – XI ZB 12/12Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterentscheid zur Prospekthaftung für den 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG; erforderlicher Inhalt eines Musterentscheids; Anforderungen an einen Rechtsbeschwerdeantrag; Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung; Ausweisung des Werts des Immobilienvermögens im Wertpapierverkaufsprospekt; Hinweispflicht auf eine "Umhängung"; Umfang der Verjährungshemmung bei Erhebung einer Schadensersatzklage; erforderliche Individualisierung des prozessualen Anspruchs in einem Mahn- oder GüteverfahrenZitiert von 91
- BFH, 15.09.2004 – I R 5/04Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 17.06.2026 – 8 U 3/25
- BFH, 23.04.2026 – X R 34/21Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
- BFH, 21.04.2026 – IX R 34/24Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 252 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 252 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.