Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 124

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/124?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/124?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

§ 122 § 124