Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 115

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/115?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/115?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist.

§ 113 § 115