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BGH Beschluss vom 08.02.1955 – 2 StR 256/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2257 070 3

25stR. 256/54

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Transportunternehmer Walter M Em aus Ve» EEE, dort geboren am EEE 1891,

wegen Beihilfe zum fortgesetzten Diebstahl u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arnät Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 6. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum fortgesetzten Diebstahl und wegen fortgesetZter Hehlerei, teilweise in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet:

Der in dieser Sache bereits rechtskräftig abgeurteilte Gelegenheitsarbeiter Erwin NögEEEmn entwendete in der Zeit von November 1951 bis September 1952 von dem Lager der Firma Feb & Sohn auf dem Güterbahnhof in RP nach und .nech rund. 27 to Metalle (Stahl, Stahl- und Messingrohre) im Gesamtwert von 31 790,49 DM. Dieses Material lagerte teils im Freien, teils in einem verschlossenen Schuppen. Bei den Diebstählen benutzte NA den Lastkraftwagen des Angeklagten WEM. Dieser lud das Diebesgut mit Vi zusammen jeweils ausserhalb der Geschäftsstunden, morgens früh oder abends spät, bei Dunkelheit auf und fuhr es zu den gutgläubigen Abnehmern, die NAgEm ihm angab. Einer dieser Abnehmer war die Firma Hubert Br in Tem, Die-

ser gegenüber trat der Angeklagte mit NA zusammen als Schrotthändler aus Bu Eigentümer und Verkäufer

der angebotenen Metallrohre,auf und erreichte, dass dieser Abnehmer einen höheren Preis zahlte als andere Firmen, mit denen NEW allein verhandelt hatte. Über den Kaufpreis erhielt der Angeklagte vier auf seinen Namen lautende Barschecks über insgesamt 3 000 DM, über die er auch quittierte. Er selbst bekam in allen Fällen für seine Mitwirkung nur einen normalen oder leicht erhöhten. Fuhrlohn.

Das Landgericht hat das Verhalten Nügmuw:, der ohne Wissen des Angeklagten mehrfach das än deu Lagerschuppen angebrachte Vorhängeschloss erbrochen hat, um das Me-

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tall stehlen zu können, zutreffend als fortgesetzten schweren Diebstahl und fortgesetzten Betrug im Rückfall bewertet. Da. gegen ist die Verurteilung des Angeklagten Me nicht einwandfrei begründet.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Landgerichts, dass der Gehilfe der Vortat, wenn er auch die Voraussetzungen des § 259 StGB verwirklicht hat, zugleich wege x Hehlerei zu bestrafen ist. Das hat der Grosse Senat für Strafs: i chen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 21. Dezember 1954 - 6SSt 1/54 -, der zur Veröffentlichung bestimmt ist, ent-M%. schieden. Damit ist die frühere zum Teil abweichende Beurteilung dieser Rechtsfrage (vgl BGHSt 2, 3155 4, 415 5, 378) aufg geben worden.

2. Der Angeklagte will nicht gewusst haben, dass NS» EEE die Metallwaren unberechtigt auflud und abfahren liess; er habe dessen Angaben geglaubt, wonach das Lager zwei miteine der verfeindeten Brüdern gehöre; der eine dürfe nicht merken,

dass der andere etwas verkaufe. Diese Einlassung glaubt ihm die Strafkammer nicht; sie führt dazu u.a. auss "Selbst wenn das Lager den beiden "feindlichen Brüdern", wie Mei geglaubt haben will, gehört hätte, dann wäre das. Aufladen für MB eine strafbare Vortat für seine Hehlerei; denn einer der beiden Brü der hätte dann dem anderen gegenüber entweder Diebstahl oder Unterschlagung begangen. Durch das Aufladen leistete alsdann NEM auch eine Beihilfe zu diesem Diebstahl oder zu dieser - Unterschlagung.

Diese, allerdings unglaubhafte Einlassung des Angeklagten ME zeigt, wie sich aus vorstehenden Gründen ergibt, dass es der Angeklagte in der Tat nicht "genau nimat" und bereit gewesen ist, Beihilfe zu einer strafbaren Handlung und eine Hehlerei zu begehen. Hiermit stimmt der persönliche Eindruck

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überein, den die Kammer in der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat. Er erscheint als ein Mensch, der zu solchen Straftaten neigt."

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Revision weist zutreffend auf die Möglichkeit hin; dass jeder der beiden Brüder für sich verfügungsberechtigt sein könne.

Das ist nach §§ 115 und 125 HGB bei Gesellschaftern offener Handelsgesellschaften sögar die Regel.In solchem Falle würde aber das Hinausschaffenlassen von Ware gegen den willen des anderen Gesellschafters. weder Diebstahl noch Unterschlagung sein.Der Rechtsirrtum des Landgerichts beeinflusst ersichtlich auch seine tatsächliche Beurteilung des Sachverhalts; denn

es folgert aus der blossen Einlassung des Angeklagten, die es noch dazu für unglaubhaft hält, er habe an Nugiiiiiies Erzählung von den "feindlichen Brüdern" geglaubt, dass es der Angeklagte in der Tat nicht genau nimmt und innerlich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten bereit gewesen ist. Da diese Feststellung über eine blosse Hilfserwägung hinausgeht, kann sie die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten entscheidend mitgebildet haben. Daher muss das Urteil aufgehoben werden. j

0.3. Nicht richtig ist dagegen die Ansicht der Revision, es’ genüge nicht, um ein Handeln "seines Vorteils wegen" im Sinne des § 259 $t0B festzustellen, dass der Täter nur den üblichen Geschäftsverdienst erstrebt hat (RGSt 58, 122). Auch die Angriffe, die die Revision ‚gegen die Strafzumessung aus dem Verhältnis der gegen TER un gegen den Angeklagten verhängten Treiheitsstrafen zueinander herleitet, sind

unberechtigt. Die Nachprüfung dieses Verhältnisses gehört nicht zu den Aufgaben des Revisionsgerichts:

Bundesrichter Dr. Dotter- Werner Dr. Arndt weich ist infolge Urlaubs

verhindert, seine Unter-

schrift beizufügen. .

Werner Dr. Schalscha Foepner