Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 99 Hochschulische Gefahrenabwehr bei dem Verdacht eines studentischen Ordnungsverstoßes nach § 51a Absatz 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/99#abs-1 (1) Besteht aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Begehung eines Ordnungsverstoßes nach § 51a Absatz 1 die konkrete Gefahr, dass ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule in Studium oder hochschulischer Tätigkeit erheblich behindert wird, so können Maßnahmen nach § 51a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 unabhängig von der Durchführung eines Verfahrens zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme und dem Nachweis der Begehung eines Ordnungsverstoßes angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/99#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen die Studierende oder den Studierenden zu richten, welche oder welcher die Gefahr verursacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/99#abs-3 (3) Zuständig für die Anordnung nach Absatz 1 ist die nach § 51a Absatz 4 zuständige Stelle. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf die Dekanin oder den Dekan, auch im Falle des Bestehens eines Dekanats, übertragen.