(1) Besteht aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Begehung eines Ordnungsverstoßes nach § 51a Absatz 1 die konkrete Gefahr, dass ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule in Studium oder hochschulischer Tätigkeit erheblich behindert wird, so können Maßnahmen nach § 51a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 unabhängig von der Durchführung eines Verfahrens zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme und dem Nachweis der Begehung eines Ordnungsverstoßes angeordnet werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen die Studierende oder den Studierenden zu richten, welche oder welcher die Gefahr verursacht.
(3) Zuständig für die Anordnung nach Absatz 1 ist die nach § 51a Absatz 4 zuständige Stelle. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf die Dekanin oder den Dekan, auch im Falle des Bestehens eines Dekanats, übertragen.