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HG

§ 100 Verhältnismäßigkeit bei der Gefahrenabwehr; Aufhebung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/100#abs-1 (1) Die Anordnung nach § 98 Absatz 1 und § 99 Absatz 1 ergeht jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen. Von mehreren möglichen und zur Gefahrenabwehr gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/100#abs-2 (2) Eine Maßnahme nach § 98 Absatz 1 und § 99 Absatz 1 darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/100#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. § 98 Absatz 3 und § 99 Absatz 3 gelten für die Aufhebungsanordnung jeweils entsprechend.

§ 99 § 102