Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 51a Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/51a#abs-1 (1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er
1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts
a) den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans, die Durchführung einer Hochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den Studienbetrieb beeinträchtigt, verhindert oder zu verhindern versucht oder
b) ein Mitglied der Hochschule in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten erheblich beeinträchtigt oder von dieser Ausübung abhält oder abzuhalten versucht,
2. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds der Hochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist oder ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht,
3. Einrichtungen der Hochschule zu strafbaren Handlungen nutzt oder zu nutzen versucht,
4. bezweckt oder bewirkt, dass
a) ein Mitglied der Hochschule aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in seiner Würde verletzt wird,
b) damit zugleich ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird und
c) nach Art dieser Würdeverletzung und dieses geschaffenen Umfelds eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht,
5. ein Integritätsverfahren durch eine vorsätzlich oder fahrlässig erstattete unwahre Mitteilung von Tatsachen veranlasst, die den Verdacht eines Integritätsverstoßes begründen, oder
6. die Übermittlung nach Absatz 6 insbesondere durch technische Maßnahmen verhindert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/51a#abs-2 (2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
1. der Ausspruch einer Rüge,
2. die Androhung der Exmatrikulation,
3.der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
4. der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,
5.das vollständige oder teilweise Verbot des Betretens einzelner oder sämtlicher Liegenschaften der Hochschule,
6. Gebote oder Verbote betreffend den Kontakt zu anderen Hochschulmitgliedern,
7. der Ausschluss vom Studium für einen in der Verfügung festgesetzten Zeitraum,
8. die Exmatrikulation.
Das Hausrecht nach § 18 Absatz 1 sowie die §§ 99 und 100 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/51a#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Verhängung der einzelnen Ordnungsmaßnahme, auch hinsichtlich ihrer Dauer, ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Maßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Ordnungsverstoßes zu bemessen. Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3 oder 4 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 können nebeneinander verhängt werden. Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 kann für einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 nicht verhängt werden, es sei denn, es liegt zugleich ein Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/51a#abs-4 (4) Das Nähere zum Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme regelt der Senat durch Ordnung; diese bedarf der Genehmigung des Rektorats. In dem Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren der §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist der in der Ordnung nach Satz 1 geregelte Ordnungsrat. § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/51a#abs-5 (5) In dem Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme aufgrund eines Ordnungsverstoßes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 hat das Mitglied, demgegenüber dieser Ordnungsverstoß begangen worden sein soll, die Informations-, Schutz-, Beistands- und verfahrensbegleitenden Rechte nach § 90 Absatz 2 bis 5. Hinsichtlich der Kosten und Auslagen dieses Mitglieds gilt § 91 entsprechend. Hinsichtlich der Einstellung und Aussetzung des Ordnungsverfahrens gelten die §§ 22 und 33 des Landesdisziplinargesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG/51a#abs-6 (6) Die Hochschule kann Studierenden, denen vorgeworfen wird, einen Ordnungsverstoß begangen zu haben, Dokumente, insbesondere Verfügungen, zustellen, indem sie
1. das Dokument an einer vom Rektorat bestimmten und im Verkündungsblatt bekanntgemachten Stelle zur Abholung durch die Studierende oder den Studierenden bereitstellt und
2. die Studierende oder den Studierenden auf demjenigen elektronischen Kommunikationsweg, den die Hochschule zum Kontakt mit ihr oder ihm in Angelegenheiten des Studiums nutzt, unter Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur über die Bereitstellung nach Nummer 1 informiert.
§ 10 Absatz 2 Satz 3 bis 7 des Landeszustellungsgesetzes NRW vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HG/51a#abs-7 (7) Ist die Übermittlung nach Absatz 6 technisch gehindert, soll die Verfügung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle öffentlich zugestellt werden, die von der jeweiligen Hochschule hierfür allgemein bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HG/51a#abs-8 (8) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.