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# § 99 HG (Nordrhein-Westfalen) — Hochschulische Gefahrenabwehr bei dem Verdacht eines studentischen Ordnungsverstoßes nach § 51a Absatz 1

Hochschulgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Besteht aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Begehung eines Ordnungsverstoßes nach § 51a Absatz 1 die konkrete Gefahr, dass ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule in Studium oder hochschulischer Tätigkeit erheblich behindert wird, so können Maßnahmen nach § 51a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 unabhängig von der Durchführung eines Verfahrens zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme und dem Nachweis der Begehung eines Ordnungsverstoßes angeordnet werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen die Studierende oder den Studierenden zu richten, welche oder welcher die Gefahr verursacht.

(3) Zuständig für die Anordnung nach Absatz 1 ist die nach § 51a Absatz 4 zuständige Stelle. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf die Dekanin oder den Dekan, auch im Falle des Bestehens eines Dekanats, übertragen.

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Zitiervorschlag: § 99 HG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG/99

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