(1) Hinsichtlich der Zusammenarbeit der dienstvorgesetzten Stelle im Disziplinarverfahren mit anderen Hochschulen, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.
(2) Hinsichtlich der ergänzenden Hilfe geeigneter Stellen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt § 89 Absatz 2 entsprechend.