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§ 95 HG (Nordrhein-Westfalen) — Bürokratieabbau durch Zusammenarbeit im Disziplinarverfahren

Hochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hinsichtlich der Zusammenarbeit der dienstvorgesetzten Stelle im Disziplinarverfahren mit anderen Hochschulen, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.

(2) Hinsichtlich der ergänzenden Hilfe geeigneter Stellen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt § 89 Absatz 2 entsprechend.