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HG

§ 96 Sonderregelung betreffend die Kürzung der Dienstbezüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/96#abs-1 (1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ist bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern die Kürzung der Dienstbezüge die bruchteilsmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Drittel auf die Dauer von längstens fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/96#abs-2 (2) Auf die Kürzung der Dienstbezüge nach Absatz 1 finden ansonsten die Vorschriften betreffend die Kürzung von Dienstbezügen nach dem Landesdisziplinargesetz Anwendung.

§ 95 § 97